Mit seinem erst jetzt aktuell in der Fachpresse veröffentlichten rkr. Urteil vom 11.9.2019 3 K 59/18 vom hat das FG Thüringen zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Demnach ist es hier nicht erforderlich, dass ein betriebswirtschaftliches Konzept vorgelegt werden kann.
Es ist nach Auffassung des FG ausreichend, wenn Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen den nachvollziehbaren Schluss zulassen, die geplante Tätigkeit sei geeignet, einen Gewinn zu generieren.
In einschlägigen Streitfällen mit den Finanzämtern, sollten Sie die Entscheidung des FG beiziehen.