Für Computerhardware und –software, die aus betrieblichen oder beruflichen Motiven angeschafft wird, besteht seit dem Veranlagungszeitraum 2021 ein Wahlrecht bezüglich der Nutzungsdauer.
Statt der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer darf eine einjährige Nutzungsdauer angeommen werden.
Es hat sich in der Praxis die Frage gestellt, ob diese einjährige Nutzungsdauer auch für eine Homepage anzuwenden ist.
Die OFD Frankfurt ist mit ihrer Verfügung vom 22.3.23 dieser Rechtsauffassung entgegengetreten.
Demnach sind derartige Aufwendung auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren zu verteilen.