Der BFH hat mit Urteil vom 16.9.2020 II R 49/17 entschieden, dass die Instandhaltungsrückstellung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
Auf diese geänderte Rechtslage haben die Finanzbehörden nun mit einem koordinierten Ländererlass vom 19.3.2021, 3 S 452.1/41, BBP 2021, 109 reagiert.
Demnach ist die Entscheidung des BFH für Notarverträge, die bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils im BStBl Teil II geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
Hierauf sollte bei der Prüfung von GrESt-Bescheiden geachtet werden.