Das FG Münster hat den Abzug in seinem Urteil vom 18.9.2024 – 1 K 494/18 E abgelehnt.
Das FG hat die Ablehnung damit begründet, dass die den Unterhalt begehrende Person eigene Einkünfte erzielt hat, die oberhalb des Existenzminimums liegen.
Gegen die Entscheidung des FG ist NZB beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VI B 56/24 anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.