Der VI. Senat des BFH hat mit seinem o.a. Beschluss vom 01. September 2021, VI R 18/19 für Klarheit gesorgt.
Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG bei sogenannten beihilfefähigen Krankheitskosten benachteiligt Steuerpflichtige ohne Beihilfeanspruch nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst.