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Grundsatzbeschluss des BFH vom 08. Oktober 2020, VIII B 59/20 zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers

Es besteht die Hoffnung, dass aufgrund des o.a. Beschlusses ein lange währender Streit nun beendet ist.

Eine Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt in der Regel nach Auffassung des VIII. Senats des BFH, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus - zusätzlich zu seiner privaten Wohnung - eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt.

Ausnahmsweise kann sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung jedoch auch auf diese weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken.

Dies ist jedoch nach Auffassung des VIII. Senats des BFH nur dann der Fall, wenn bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall „ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen“ besteht.

Es bleibt nun abzuwarten, wie viel Energie die Finanzbehörden in die Ermittlung des inneren Zusammenhangs zwischen beiden Wohnungen investieren werden.


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