In seinem Grundsatzbeschluss vom 17.8.2023 V R 7/23 hat der V. Senat des BFH diese Frage positiv beantwortet.
Nach seiner Auffassung greift somit das Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 EStG in diesem Fall nicht.
In seinem Grundsatzbeschluss vom 17.8.2023 V R 7/23 hat der V. Senat des BFH diese Frage positiv beantwortet.
Nach seiner Auffassung greift somit das Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 EStG in diesem Fall nicht.