Das BVerfG hat mit Beschluss vom 24.11.2022 – 2 BvR 1424/15 zur o.a. Frage klar Stellung bezogen.
Demnach ist die Übergangsregelung des § 36 Abs. 44 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG / JStG 2020) mit Artikel 14 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit die Vorschrift zu einem Verlust von KSt-Minderungspotential führt, weil sie den in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichneten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals nicht in die Verrrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezieht.
Dies ist nach Auffassun des BVerfG zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele nicht erforderlich und mit den Anforderunen des Gleichheitsgrundsatzes nicht vereinbar.