Mit seinem Beschluss vom 30.06.2023 VIII B 13/22 hat der BFH deutlich gemacht, dass für Berufsgeheimnisträger (hier angesprochen, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer) nicht allein aus der Verpflichtung, einzelne Mandantenunterlagen dem Finanzamt in anonymisierter bzw. geschwärzter Form vorlegen zu müssen, noch nicht hergeleitet werden kann, dass die Prüfungsanordnung selbst unverhältnismäßig bzw. willkürlich ist.
Ob das Vorlageverlangen des Betriebsprüfers ggf. unverhältnismäßig ist, muss mit einer eigenständigen Anfechtung des Vorlageverlangens angefochten werden.
Bei einschlägigen Fragestellungen und Streitigkeit mit Betriebsprüfern sollten Sie den vorstehend zitierten Beschluss beiziehen.