Der VIII. Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 22.9.2023 VIII B 6/22 deutlich gemacht, dass er ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO hat, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.
Aus diesem Grunde sollten sämtliche Festsetzungen von Säumniszuschlägen seit diesem Zeitpunkt – im Hinblick auf den vorstehend benannten Beschluss – angefochten werden.