Das FG Köln hat sich in seinem Beschluss vom 14.3.2024 – 7 V 10/24 mit der vorstehenden Rechtsfrage befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits gebildete IAB zu korrigieren sind.
Gegen den Beschluss des FG ist Beschwerde beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ BFH III B 24/24 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen (es dürften zahlreiche Fallgestaltungen betroffen sein) sollten im Hinblick auf das Verfahren beim BFH offengehalten werden.