Der IV. Senat des BFH hat mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 10.3.2016 IV R 14/12 grundsätzlich zur Frage der Behandlung von § 7g EStG bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung Stellung genommen.
Die Finanzbehörden haben bisher die Inanspruchnahme von § 7g EStG durch den Betriebsübergeber abgelehnt.
Der IV. Senat des BFH ist diesen Überlegungen der Finanzbehörden nicht gefolgt und hat die Kriterien der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags durch den Betriebsübergeber wie folgt gefasst:
Der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags steht es nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Steuerpflichtige bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde.