Die Beteiligten stritten im Urteilsfall darüber, ob zur wirtschaftlichen Einheit "Familienheim" auch ein angrenzender Garten gehören könne, der in einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Familienheim steht, aber eine andere Flurnummer trägt.
Im Sachverhalt befand sich das angrenzende unbebaute Grundstück auf einem gundbuchrechtlich eigenständigen Flurstück und war als eigene wirtschaftliche Einheit durch einen entsprechenden Wertfeststellungsbescheid bewertet worden. Der Kläger hatte in der Erbschaftsteuererklärung beide Grundstücke als eine Gesamteinheit angesehen und für beide die Begünstigung begehrt.
Wie der BFH nun mit Urteil vom 23.2.2021 (Az. II R 29/19) erstmals höchstrichterlich bestätigte, ist die Begünstigung nur für bebaute Grundstücke, auf dem sich das Familienheim befindet, zu gewähren.
Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit „bebautes Grundstück“ und damit der Umfang der Begünstigung ergibt sich entweder aus dem Zivilrecht (Daten des Liegenschaftskatasters) oder aus dem Bewertungsrecht (wirtschaftliche Einheit gem. § 2 Abs. 1 BewG).
Vorliegend lagen zivilrechtlich zwei Flurstücke vor. Bewertungsrechtlich hätte das Belegenheitsfinanzamt zudem zwei getrennte Feststellungsbescheide (für das bebaute Grundstück und das unbebaute Grundstück) erlassen, die bestandskräftig geworden bzw. nicht angefochten worden waren. Diese Grundlagenbescheide seien für die Erbschaftsteuer bindend gewesen. Damit verneinte es die Begünstigung für das angrenzende unbebaute Gartengrundstück und legte erstmals die Leitlinien für die Definition begünstigter Grundstücke dar.
Hinweis: Läge der Garte oder auch Garagen und Nebengebäude auf dem gleichen Grundstück, wären sie in die Begünstigung einzubeziehen. Nach der Auffassung des BFH gilt dies jedoch nicht, falls sich diese auf angrenzenden Grundstücken befinden und getrennte Feststellungsbescheide vorliegen. Hier könnte es sich empfehlen, die Flurstücke zu Lebzeiten zu vereinigen um sicherzustellen, dass diese auch bei der Bewertung als wirtschaftliche Einheit angesehen werden (vgl. dazu DStR 2021, 1816).