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Grundsatzentscheidung des BFH: Anteiliges privates Veräußerungsgeschäft infolge einer tageweisen Vermietung an Dritte zur Alleinnutzung

Im Urteilsfall hatten die Kläger ein selbst genutztes Reihenhaus innerhalb der Zehnjahresfrist in 2018 veräußert.

 In den Jahren 2012 bis 2017 war tageweise (bis zu 25 Tagen pro Jahr) das Dachgeschoss, bestehend aus zwei Zimmern zur Alleinnutzung sowie Flur und Bad zur Mitnutzung vermietet worden.

 Mit Urteil vom 19. Juli 2022 (IX R 20/21) hat der BFH die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" anteilig verneint und insoweit ein privates Veräußerungsgeschäft angenommen:

  • Die vorübergehende Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung schließt die "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" insoweit aus, als der Mieter die vermieteten Räume unter Ausschluss des Vermieters nutzt
  • Unschädlich ist hingegen die Überlassung von Bad und Flur zur Mitbenutzung durch die Mieter, denn dies schließt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht aus
  • Maßstab für die Ermittlung des anteilig steuerbaren Veräußerungsgewinns ist das Verhältnis der Wohnflächen. Auf die Nutzfläche ist nicht abzustellen.

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