Der BFH hat mit Urteil vom 06. Februar 2020, IV R 6/17 zur o.a. Fragestellung grundsätzlich Stellung genommen.
Demnach gelten folgende Grundsätze: Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht.
Dem steht nach Auffassung des IV. Senats des BFH nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht.