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Grundsatzentscheidung des BFH: Gesundheitliche Gründe können vorzeitige Beendigung der Selbstnutzung des Familienheims rechtfertigen

Strittig war der rückwirkende Wegfall der Steuerbefreiung für Familienheime.

 

Die Erwerberin eines Familienheims (wohnhaft im Obergeschoss eines Einfamilienhauses) hatte vor Ablauf von 10 Jahren die Selbstnutzung aufgegeben und war ins Erdgeschoss eines Nachbarhauses gezogen.

 

Sie führte an, dass das Haus zum einen wegen vieler Mängel nicht mehr bewohnbar gewesen sei. Zudem hätte sie sich aufgrund gesundheitlicher Probleme (Bandscheibenvorfall, Hüftleiden) nicht mehr allein im Haus bewegen können.

 

Die Vorinstanz (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.01.2020, 4 K 3120/18 Erb) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die gesundheitlichen Probleme hätten eine eigene Haushaltsführung nicht schlechthin ausgeschlossen. Somit lägen keine zwingenden Gründe vor, die eine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken ausschließen.

 

Der BFH hob diese Entscheidung mit Urteil vom 1.12.2020 (Az. II R 18/20) auf:

 

  • Die Hindernisgründe müssen sich (nur) auf das betreffende Familienheim beziehen. Ob der Erwerber an einem anderen Ort einen eigenen Haushalt führen kann, ist nicht entscheidend.
  • Das Merkmal „zwingend“ schließt Gründe aus, die Gegenstand der freien Entscheidung sind. Es ist erforderlich aber auch ausreichend, wenn der Erwerber aus objektiven Gründen die Selbstnutzung des Familienheims nicht mehr zuzumuten ist. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Tatsachen. Die Feststellungslast trägt der Erwerber.
  • Allein der bauliche Zustand des Gebäudes ist kein zwingender Grund.

 

Zur Aufklärung, ob die Klägerin tatsächlich auf Hilfe Dritter angewiesen war, wurde das Urteil an die Vorinstanz zurück verweisen.


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