Der BFH hat mit seinem Urteil vom 7.6.2021 VIII R 24/18 klargestellt, dass die FÄ im Rahmen von Außenprüfungen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern nur auf die digitalen Daten Zugriff nehmen dürfen, die der Aufzeichnungspflicht unterliegen.
Ein darüber hinausgehender Zugriff ist – anders als bei Bilanzierenden – nicht zulässig.