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Grundsatzentscheidung des BFH: Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

Der IV. Senat des BFH hat Urteil vom 29. September 2022, IV R 18/19 folgende Grundsatzscheidung getroffen:

(1)  Übernimmt der nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters verbleibende Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft unentgeltlich den Betrieb der Mitunternehmerschaft, so kann er den von der Mitunternehmerschaft abgezogenen Investitionsabzugsbetrag (IAB) fortführen.

 (2)  Soweit der den Betrieb der Mitunternehmerschaft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter im Investitionszeitraum keine Investition vornimmt, ist der IAB im Abzugsjahr bei der Mitunternehmerschaft rückgängig zu machen.

 (3)  Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.

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Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-01-2023 werden wir Sie über die neue Entscheidung informieren.

 

 

 


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