Mit Beschluss vom 4.9.2023 VI B 21/23 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass keine Beschwer durch die unzutreffende Annahme von notwendigem Betriebsvermögen gegeben sei.
Im Beschlussfall ordnete das FA ein Wirtschaftsgut dem notwendigen Betriebsvermögen, das der Steuerpflichtige als steuerliches Privatvermögen betrachtet hatte, dem L+F-Betriebsvermögen zu
Der VI. Senat sieht in dieser Zuordnung keine Beschwer für den Steuerpflichtigen.
Zum gleichen Ergebnis würde der VI. Senat sicherlich auch bei freiberuflichen Einkünften gelangen.
M.E. ist es in der Praxis dennoch zu empfehlen, dem FA gegenüber eine klarstellende Stellungnahme abzugeben