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Grundsatzentscheidung des BFH: Keine missbräuchliche Gestaltung bei Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr vor Einführung der Abgeltungsteuer
Der VIII. Senat des BFH hat mir Urteil vom 24.2.2015 VIII R 44/12 zur vorstehenden Problematik gegen die Finanzbehörden entschieden. Seine Kernaussagen lauten wie folgt:
Bei einer Vorabverwaltungsgebühr, die bei Abschluss eines Kapitalanlagevertrags nach dem Grand-Slam-Programm gezahlt wird, handelt es sich um abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Auch wenn das Programm zur Vorabverwaltungsgebühr in zeitlichem Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Abgeltungsteuer angeboten worden ist, kann allein hieraus nicht geschlossen werden, dass es sich um eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO handelt.
Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist erstmalig auf Werbungskosten anwendbar, die im VZ 2009 geleistet worden sind.