Der VIII. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 14.7.2020 VIII R 28/17 zur o.a. Fragestellung Stellung bezogen.
Er hat mit seinem Urteil deutlich gemacht, dass ein derartiger Abzug durchaus möglich ist.
Er hat jedoch auch klargestellt, welche Voraussetzungen für den Abzug gegeben sein müssen.
Im Kern kommt es darauf an, dass es für Außenstehende klar wird, dass eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird.
Hierbei ist es bei Freiberuflern ausreichend, dass auf die freiberufliche Tätigkeit und die Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.