Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslichen gewährten Darlehens ist bilanzsteuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen worden ist.
Diese Aussage hat der BFH in seinem Urteil vom 22.5.2019 X R 19/17 klargestellt.
Zudem hat der X. Senat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass er gegen die Höhe des Abzinsungssatzes von 5,5 v.H. – zumindest bis 2010 – keine verfassungsrechtliche Bedenken hat.