Mit seinem Urteil vom 10.11.2020 IX R 32/19 hat der IX. Senat des BFH zur o.a. Frage Stellung bezogen.
Demnach führt der Verzicht der Bank auf noch ausstehende Darlehen weder zu einem Rückfluss von Werbungskosten noch zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem „Verzicht“ auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen im Wege der Aufrechnung abgegolten hat.