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Grundsatzentscheidung des BFH: Steuerliche Folgen eines Vergleichs zur Beilegung eines Rechtsstreits bei sog. Schrottimmobilien

Mit seinem Urteil vom 10.11.2020 IX R 32/19 hat der IX. Senat des BFH zur o.a. Frage Stellung bezogen.

Demnach führt der Verzicht der Bank auf noch ausstehende Darlehen weder zu einem Rückfluss von Werbungskosten noch zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem „Verzicht“ auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen im Wege der Aufrechnung abgegolten hat.

Auf die Details der Entscheidung werden wir im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-2-2021 eingehen.


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