Nach § 10 Abs. 1a Buchstabe c EStG sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 v.H.-Anteils an einer GmbH als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass eine Situation gegeben sein muss, wie sie bei der Übertragung eines Einzelunternehmens bzw. eines Mitunternehmeranteils gegeben ist.
Streitig war nun im Urteilsfall, ob der übertragende Vater im Rahmen der Übertragung des GmbH-Anteils auf seinen Sohn auch formell von seiner Geschäftsführertätigkeit entbunden werden muss oder ob eine faktische Nichtausübung dieser Tätigkeit ausreichend ist.
Der BFH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 20.3.2017 X R 35/16 klargestellt, dass die formelle Abberufung als Geschäftsführer Voraussetzung für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs ist.