Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 2.8.2016 VIII R 37/14 zur Frage Stellung genommen, wie Nachzahlungen von Kassenärztlichen Vereinigung zu behandeln sind, wenn ihre Auszahlung nicht in einem Veranlagungszeitraum erfolgt.
Der BFH macht in seiner Entscheidung deutlich, dass es sich dem Grunde nach um Zahlungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt.
Voraussetzung für die Gewährung von Tarifvergünstigungen nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG ist jedoch ein zusammengeballter Zufluss in einem Veranlagungszeitraum.
Erfolgt die Auszahlung - wie im Urteilsfall - dagegen in zwei Veranlagungszeiträumen, so mangelt es einer derartigen Zusammenballung.
Der BFH hat hiervon nur eine Ausnahme zugelassen, wenn die Hauptzahlung in einem Veranlagungszeitraum erfolgt und in einem anderen Veranlagungszeitraum lediglich eine geringfügige Teilzahlung zur Auszahlung gelangt.