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Grundsatzentscheidung des BFH zu Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften bei Versicherungsvertretern
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 9.12..2009 - X R 41/07, BFH/NV 2010, 860 eine grundsätzliche Entscheidung zum Nachbetreuungsaufwand von Versicherungsvertretern getroffen.
Demnach dürfen keine Rückstellung für Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften gebildet werden, soweit sich die Verpflichtung zur kostenlosen Nachbetreuung der Versicherungsverträge nicht aus dem Agenturvertrag selbst ergibt.
Andere Sachvorträge - tatsächliche Übung bzw. eine Kundenbetreuungspflicht durch den Einsatz von Qualitätssicherungssytemen etc. - erkennt der BFH nicht als Grundlage für eine Rückstellungsbildung an.