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Grundsatzentscheidung des BFH zu Sanierungsmaßnahmen

Der BFH hat mit Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08 entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben BMF-Schreibens vom 27. Mai 2003 IV A 6 -S 2140- 8/03, BStBl I 2003, 240 nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich sind. Unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, werden nicht erfasst. Nach § 3 Nr. 66 des EStG a.F. waren Sanierungsgewinne steuerfrei. Für nach dem 31. Dezember 1997 endende Wirtschaftsjahre hat der Gesetzgeber diese Bestimmung aufgehoben, weil Verluste zu dieser Zeit unbeschränkt vortragsfähig waren. In der Gesetzesbegründung wurde jedoch darauf hingewiesen, einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen könne im Billigkeitswege (Erlass bzw. Stundung) begegnet werden. Nach Auffassung des BFH durfte die Verwaltung (zum Zweck der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns) in einer Verwaltungsvorschrift regeln, in welchen Fällen der Erlass von auf Sanierungsgewinnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist. Der BFH hat aber offen gelassen, ob die Verwaltung im o. a. BMF-Schreiben - gemessen an der Intention des Gesetzgebers - zu weit reichende Billigkeitsmaßnahmen für zulässig hält. Diese Frage brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da im Streitfall "nur" eine unternehmerbezogene Sanierung vorlag. Ein sachlicher Billigkeitserlass der auf einem Sanierungsgewinn beruhenden Steuern ist stets ausgeschlossen, wenn die von der Verwaltung formulierten Voraussetzungen im o. a. BMF-Schreiben nicht erfüllt sind. Daneben können aber ohne weiteres persönliche Billigkeitsgründe geltend machen werden.

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