Im Rahmen unserer Seminarreihe aktuell-2016 haben wir Sie auf die nachfolgende Revision aufmerksam gemacht.
Dem Grunde nach ist die "Gestaltung" einfach zu erläutern: Der Ehemann hatte 1 Objekt vor der Veräußerung auf seine Ehefrau übertragen, um in seiner Person einen gewerblichen Grundstückshandel zu verhindern.
Fraglich war nun, ob die anschließende Veräußerung durch die Ehefrau beim Ehemann als Zählobjekt gilt.
Zu dieser Frage hat der BFH nun wie folgt Stellung bezogen:
Die Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke ist dann als Zählobjekt der sog. Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet hat, Bestätigung des BFH-Urteils vom 20. April 2006 III R 1/05, BFHE 214, 31, BStBl II 2007, 375.
Hinsichtlich der Frage des Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze kommt die Einbeziehung einer dem Ehegatten geschenkten Eigentumswohnung dann in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige - bevor er den Schenkungsentschluss fasst - die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten, Bestätigung des Senatsurteils vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-1-2018 werden wir über diese Entscheidung berichten.