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Grundsatzentscheidung des BFH zum Zeitpunkt der Veräußerung eines Betriebs / Teilbetriebs / Mitunternehmeranteils

Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil vom 25. Juni 2009 IV R 3/07 entschieden, dass bei einer Veräußerung unter einer aufschiebenden Bedingung, das wirtschaftliche Eigentum an dem Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber übergeht, wenn ihr Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt. Zu diesem Zeitpunkt hat auch erst eine Bewertung der zu erbringenden Gegenleistung zu erfolgen.

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