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Grundsatzentscheidung des BFH zum Zuflusszeitpunkt von Tantiemen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Der VI. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 28.4.2020 VI R 44/17 klare Grundsätze zum Zufluss der o.a. Tantieme aufgestellt, die wie folgt lauten:

Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses der Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.

Etwas Anderes gilt unter Anwendung des § 42 AO nur dann, wenn die verspätete Abgabe zielgerichtet dem Zweck dient, die Besteuerung der Tantieme hinauszuzögern.

Hiervon kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn das Finanzamt und das Finanzgericht als Tatsacheninstanz entsprechende tatsächliche Feststellungen getroffen haben.

Derartige Feststellungen waren im Urteilsfall nicht getroffen worden. Es wurden lediglich Vermutungen in den Raum gestellt.

 


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