Mit Urteil vom 19.11.2024 VIII R 26/21 hat der VIII. Senat des BFH – in Abstimmung mit dem IX. Senat des BFH – zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Demnach stehen derartige Zahlungen nicht mehr im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung der vermieten Immobilie.
Gleichwohl ist ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkünfte aus § 20 EStG gegeben.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-02-2025 werden wir Sie über diese Entscheidung informieren.