Mit BFH-Urteil vom 2.12.2020 (Az. II R 17/18) wurde nun höchstrichterlich festgelegt, das Vorfälligkeitsentschädigungen nur dann als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sind, wenn die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder Erlangung des Erwerbs ist (z.B. als Teil einer Auseinandersetzung) darstellt.
Sei die Darlehenskündigung hingegen – wie im Urteilsfall – Teil einer Vermögensumschichtungsmaßnahme, die auf der Verwaltung einschließlich der Verwertung des Nachlasses beruht, ist der Abzug nicht möglich.
Im Urteilsfall hatte der Erblasser für den Erwerb eines Einfamilienhauses und von drei Mietshäusern Darlehen aufgenommen. Da Erben (zunächst) nicht bekannt waren, ordnete das Nachlassgericht eine Nachlasspflegerin an. Diese veräußerte im Rahmen Ihres Auftrages der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses die Grundstücke und löste die Darlehen vorzeitig ab. Dafür wurden Vorfälligkeitsgebühren fällig.
Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte einer dieser Erben die Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit an. Während das Finanzamt dies versagte, erhielt der Erbe in der Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 12. April 2018, Az. 3 K 3662/16 Erb) Recht. Das Finanzamt legte Revision ein und obsiegte. Die durch die Nachlasspflegerin ausgelösten Gebühren waren nicht abziehbar.
Das Urteil ergänzt die Rechtsprechung zu nicht abzugsfähigen Kosten der Nachlassverwaltung. Weitere Fälle sind unter Az. II R 3/21 (von Erben erklärte Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit) und Az. II R 4/21 (Abzugsfähigkeit von Aufwendung einer Vermächtnisnehmerin) sowie Az. II R 5/21 (Verpflichtung zur Zahlung von Nachlassregelungskosten) anhängig.