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Grundsatzentscheidung des BFH zur Anerkennung einer zeitlich disquotalen und später inkongruenten Gewinnausschüttung

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 28.9.2021 VIII R 25/19 eine sehr grundsätzliche Entscheidung getroffen.

 

Demnach gelten die folgenden Grundsätze:

 

Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, die auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen.

 

Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage führt auch bei beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 11 Abs 1 S. 1 EStG.

 


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