Der VIII. Senat des BFH hat sich in seinem Urteil vom 4.8.2020 VIII R 24/17 mit der oben angeführten Fragestellung befasst.
Er ist zu dem für den Verfasser des Newsletters wenig überraschenden Ergebnis gelangt, dass jeder mittelbar Beteiligte der Obergesellschaft über die persönlichen Berufsqualifikationen verfügen und in jeder Unterpersonengesellschaft in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten muss.
Über die Bedeutung dieser Entscheidung für die Praxis werden wir im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell berichten.