Mit seine Urteil vom 23.3.2023 III R 5/22 hat der III. Senat des BFH zur vorstehenden Fragestellung umfassend Stellung genommen.
Demnach besteht hier regelmäßig ein Bündel von Vereinbarungen, das sich deutlich von Miet- und Pachtverträgen abgrenzt.
Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 d und e GewStG erfolgt demnach regelmäßig nicht.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2023 werden wir Sie über die Enscheidung informieren.