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Grundsatzentscheidung des BFH zur Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage zum Teilwert
Nach der Entscheidung des X. Senats des BFH vom 18.8.2009 R 40/06 ist Bemessungsgrundlage für die AfA nach einer Einlage, die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.
§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG umschreibt eine vom Einlagewert abweichende AfA-Bemessungsgrundlage und nicht eine Begrenzung des AfA-Volumens.
Der anderslautenden Rechtsauffassung - dass die Vorschrift nur zu einer Kürzung des AfA-Volumens führt, aber die Technik der AfA-Ermittlung in Einlagefällen unberührt lässt - erteilt der BFH somit eine Absage.