Viele Unternehmer mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG haben sich in den letzten Jahren an einen Steuersparmodell mit einer Leasingsonderzahlung in Kombination mit der Kostendeckelung versucht. Ziel war es, die Entnahme für die private Kfz-Nutzung zu reduzieren. Nun ist dem Steuersparmodell der BFH in gleich drei Verfahren entgegengetreten. Dabei entschied der BFH zugunsten der Finanzverwaltung und erkannte das gewünschte Steuersparmodell nicht an (BFH, Urteile vom 17.05.2022 – VIII R 11/20; VIII R 21/20 und VIII R 26/20).
Das Steuersparmodell:
Der Unternehmer geht einen Leasingvertrag über einen hochpreisigen PKW ein und vereinbart eine extrem hohe Leasingsonderzahlung. Diese wird aufgrund der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sofort als Betriebsausgabe deklariert. Die private Kfz-Nutzung ermittelt der Unternehmer nach der 1%-Regelung bzw. einem Fahrtenbuch. Ab dem zweiten Jahr wird die 1%-Regelung angewandt. Diese führt aufgrund des hohen Bruttolistenpreises zu einer hohen Entnahme. Aufgrund der getätigten Leasingsonderzahlung fallen jedoch die tatsächlichen Fahrzeugkosten erheblich geringer aus. Es kommt zur Kostendeckelung und die Privatentnahme reduziert sich beachtlich.
Die Auffassung der Finanzverwaltung:
Das dieses Steuersparmodell die Betriebsprüfer auf den Plan ruft, ist verständlich. Die Finanzämter traten dem Modell daher mit der Auffassung entgegen, dass bei der Kostendeckelung auch Leasingsonderzahlungen zu berücksichtigen sind. Allerdings nicht im Zahlungsjahr, sondern verteilt über den Leasingzeitraum.
Die Argumentation des BFH
Nachdem bereits die Finanzgerichte das Steuersparmodell ablehnten, urteilte nun auch der BFH dagegen. Seine Begründung: Bei der Kostendeckelung handelt es sich um eine Billigkeitsregelung i.S.d § 163 AO. Diese stellt eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde dar und unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Die Voraussetzung zur Anwendung der Billigkeitsregelung (Kostendeckelung) ist jedoch nach der nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Finanzamt nicht erfüllt, weil der Wert der Nutzungsentnahme laut 1%-Regelung den Betrag der Gesamtkosten des Kfz nicht überschreitet. Die Auslegung der Kostendeckelungsregelung dahin, dass die Leasingsonderzahlung in der Weise in die Gesamtkosten des Kfz einzubeziehen ist, dass sie auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt wird, ist möglich und jedenfalls nicht willkürlich. Sie überschreitet auch nicht den gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Damit ist keine Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung allein im Zahlungsjahr vorzunehmen, sondern eine Verteilung auf den Leasingzeitraum erforderlich.
Hinweis: Möchte der Unternehmer dieses Ergebnis vermeiden, hilft nur eins: Er muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen und den sich daraus ergebenden Privatanteil der Besteuerung unterwerfen.