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Grundsatzentscheidung des BFH zur Besteuerung von "alten" Lebensversicherungen bei Policendarlehen

Der VIII. Senat des BFH hat sich mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 VIII R 7/08 gegen die Rechtsauffassung der Finanzbehörde und des FG Düsseldorf (EFG 2008, 1457) gestellt. Demnach ist keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen gegeben, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von --aus anderen Mitteln zurückgeführten-- betrieblichen Policendarlehen dienten. Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG i.d.F. des StÄndG 1992 von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.

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