Der BFH hat mit seinem Urteil vom 22.05.2020 IX R 33/19 zur Frage Stellung genommen, in welchen Fällen keine individuelle Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohungen durchgeführt werden muss.
Hierbei hat er bestätigt, dass die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt werden kann, wenn die Auslastung nicht erheblich (25 v.H.-Grenze) unter der ortsüblichen Auslastung liegt.
Bei der Beantwortung der Frage was unter der ortsüblichen Auslastung zu verstehen ist, dürfen sämtliche Informationen einbezogen werden, die zur Verfügung stehen.
Hierbei ist auch – abweichend von der Rechtsauffassung des FG – die Bettenauslastung zu berücksichtigen, weil hieraus auch auf die ortsübliche Vermietungszeit geschlossen werden kann.