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Grundsatzentscheidung des BFH zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG

Mit Urteil vom 22.02.2021 IX R 7/20 hat der BFH zur o.a. Fragestellung ein klare Position eingenommen.

 

Demnach gelten nun die beiden folgenden Grundsätze:

  1. Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.
  1. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z.B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden; jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig.

Auf der Basis dieser Grundsätze hat der BFH das Verfahren an das FG zurückverwiesen und das FG aufgefordert die vorstehenden Ermittlungen durchzuführen.


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