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Grundsatzentscheidung des BFH zur Frage „Wann liegt eine Betriebsveranstaltung im ertragsteuerlichen Sinne vor“

Mit seinem Urteil vom 27.03.2024 VI R 5//22 hat der VI. Senat des BFH deutlich gemacht, dass es seit dem Veranlagungszeitraum 2015 nicht erforderlich ist, dass die Betriebsveranstaltung i.S.d. § 19 (1) S. 1 Nrs. 1a S. 1 EStG + § 40 (2) S. 1 Nr. 2 EStG sämtlichen Mitarbeitern offenstehen muss.

Aus diesem Grunde sind nunmehr auch die Kosten für eine Weihnachtsfeier von Vorstands- und Führungskräften begünstigt.


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