Mit Urteil vom 20. Oktober 2022, III R 33/21 hat der III. Senat des BFH die nachfolgenden, klarstellenden Leitsätze veröffentlicht:
(1) Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ‑ ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen ‑ wirtschaftlich zu verstehen.
(2) Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.