Mit seinem Urteil vom 22. Februar 2021, IX R 13/19 hat der IX. Senat zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Demnach liegt eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG auch dann vor, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre gewerbliche Prägung verliert.
Werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft - hier Gebäude - wegen des Wegfalls der gewerblichen Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die AfA die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter als fiktive Anschaffungskosten anzusetzen.