Der BFH hat sich mit seinem Urteil vom 15.7.2021 IV R 36/18 intensiv mit der o.a. Fragestellung gefasst.
Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Thematik mit BMF-Schreiben vom 8.12.2011, BStBl 2011 I, 1279 RZ 28 ff. befasst.
Im Rahmen Ihrer Verwaltungsanweisung ist die Finanzverwaltung zu einer wortgetreuen Auslegung des Gesetzes gelangt.
Der IV. Senat des BFH ist in seiner o.a. Entscheidung anders vorgegangen und hat sich am Sinngehalt der gesetzlichen Regelung orientiert.
Im Ergebnis ist er zu einer teleologischen Reduktion des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG gelangt.
Die Entscheidung des IV. Senates ist sehr zu begrüßen und erleichtert zahlreiche Umstrukturierungsmaßnahmen.
Die auf den ersten Blick sehr komplizierte Entscheidung des IV. Senats werden wir Ihnen im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-01-2022 pointiert vorstellen.