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Grundsatzentscheidung des BFH zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 23. November 2023, VI R 15/21 zur vorstehenden Fragestellung grundsätzlich Stellung genommen.

 

Die 3 Leitsätze des VI. Senats des BFH lauten wie folgt:

 

  1. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann.

 

  1. Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

 

  1. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.

 


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