Mit seiner Entscheidung vom 18.11.2020 VI R 28/18 hat der VI. Senat zu der o.a. Fragestellung grundsätzliche Ausführungen gemacht.
In seinem Urteil hat er einerseits deutlich gemacht, dass bei Ehegattenarbeitsverhältnissen mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden sollte.
Andererseits dürfen jedoch an den Nachweis der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung auch keine Anforderungen gestellt werden, die über das bei Arbeitsverhältnissen zwischen Fremden angezeigte Maß hinausgegen.
So z.B. bei der Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten.
Bei Streitigkeiten mit den Finanzbehörden, empfehlen wir die Literatur der Entscheidung des VI. Senats.