In seinem Urteil vom 3.9.2019 IX R 2/19 hat sich der BFH lehrbuchartig mit der Abgrenzung von Aufwendungen für die Sanierung eines Abwasserkanals als Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Werbungskosten befasst, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes entstanden sind. Das Besondere an dem Streitfall ist, dass der Erwerb des bebauten Grundstücks in Abrissabsicht erfolgt war.
Der BFH befasst sehr grundsätzlich mit der gesamte Fragestellung der Erschließungs- und Anliegerbeiträge.
Im Urteilsfall gelangt der IX. Senat dennoch zum sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand für das Gebäude.
In sämtlichen Streitfällen hilft die Grundsatzentscheidung des BFH nun weiter.