Der IX. Senat des BFH hat sich in seinem Urteil vom 4.2.2020 IX R 1/18 sehr grundsätzlich mit der vorstehenden Fragestellung befasst.
Er hat deutlich gemacht, dass konkrete Einzeldarlehen für die einzelnen Nutzungen vereinbart werden müssen und die entsprechenden Herstellungskosten auch mit der konkreten Darlehensvaluta beglichen werden müssen.
Die Details der Entscheidung und die praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung werden wir Ihnen im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2020 vorstellen.