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Grundsatzentscheidung des IV. Senats des BFH zur Behandlung von negativen Ergänzungsbilanzen, die im Rahmen des Eintritts eines Neugesellschafters gebildet worden sind

Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil vom 23.03.2022 IV R 27/19 die folgende, klarstellende Kernaussage getroffen:

Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet.


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