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Grundsatzentscheidung durch den BFH: Behandlung durch einen Rechtsanwalt veruntreuter Fremdgelder in der Einnahmenüberschussrechnung
Mit Urteil vom 16.12.2014 - VIII R 19/12 hat der VIII. Senat des BFH zur o.a. Problematik wie folgt Stellung genommen:
Verwendet ein Rechtsanwalt Fremdgelder, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigenschaft als durchlaufende Posten und sind im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen.
Veruntreute Fremdgelder stellen auch dann keine steuerbaren Einnahmen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt dar, wenn der Rechtsanwalt diese kontinuierlich und planmäßig über mehrere Jahre hinweg einsetzt um Betriebsausgaben oder Kosten der privaten Lebensführung zu bestreiten.